Unsere Satzung

Satzung „Leb Bunt e.V.“

Der eingetragene Verein Leb Bunt e.V. hat zum Ziel, Seniorinnen und Senioren eine aktive Teilhabe am Kultur- und Gesellschaftsleben zu ermöglichen und Beziehungen sowie Netzwerke zu anderen Personen- und Kulturkreisen aufzubauen. Ebenso sollen junge in Deutschland lebende Einwanderer in das Gesellschaftsleben integriert und gleichzeitig zu gesellschaftlichem Engagement und Verantwortungsbewusstsein ermutigt werden. 

Die Vereinstätigkeit soll somit der Zusammenführung beider Personenkreise (Seniorinnen und Senioren sowie junge Einwanderer) dienen und die generationenübergreifende Kommunikation ermöglichen und fördern. Zudem verhilft die Vereinstätigkeit den Einwanderern zur Verbesserung und Anwendung ihrer Deutschkenntnisse während sie ebenso die zunehmende Alterseinsamkeit der Seniorinnen und Senioren bekämpft. Letztlich wird durch die Zusammenführung auch der kulturelle und generationenübergreifende Austausch zwischen Deutschen und Personen aus anderen bzw. unterschiedlichen Kulturen gefördert. 

Hieraus ergibt sich schlussendlich eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben für beide Personenkreise, aber auch ein Abbau von gegenseitigen Vorurteilen sowie eine Förderung der Toleranz. Dies ist der Verwirklichung des Gedankens der Völkerverständigung förderlich.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Leb Bunt”.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

  1. Die Zwecke des Vereins sind
  2. a)     Förderung der Altenhilfe

Der Aufbau und Erhalt sozialer Bindungen und der geistigen sowie körperlichen Mobilität wird insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:

      1. Organisation und Koordination von Besuchs- und Begleitdiensten für Senioren in Zusammenarbeit mit Altersheimen, Seniorenorganisationen und Alten- und Service-Zentren. Der Besuchsdienst wird im Vorfeld in einem persönlichen Gespräch (sowohl mit dem Verein „Leb Bunt“, als auch mit dem Altersheim/Seniorenorganisation/ Alten- und Service-Zentrum) abgesprochen (Gesundheitszustand der Seniorinnen und Senioren, eventuelle Hausregeln, usw.) und monatlich durch den Verein kontrolliert.
      1. Organisation von Bewegungsangeboten mit dem Ziel der Förderung der körperlichen Mobilität, z.B. durch Spaziergänge und internationale Tanzkurse.
      2. Organisation von Veranstaltungen zur Unterstützung des Erhalts der geistigen Mobilität. Dies soll durch das Erlernen neuer Perspektiven im Rahmen des internationalen Austauschs sowie die Auseinandersetzung mit verschiedenen Herangehensweisen, beispielsweise bei internationalen Spiele- oder Kochnachmittagen, erreicht werden.
      3. Organisation von Angeboten mit dem Ziel der Erfüllung der kulturellen Bedürfnisse der Seniorinnen und Senioren, z.B. internationale Abende.

Dabei soll durch intergenerative Arbeit mit Seniorinnen und Senioren sowie jungen Erwachsenen die Kommunikation der Generationen gefördert werden.

     

  1. b) Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung

Die Enthüllung und der Abbau von negativen Stereotypen und Vorurteilen, welcher der gegenseitigen Toleranz und Völkerverständigung schädlich sind, wird vor allem durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht: 

  1. Durchführung von interkulturellen Begegnungen, welche die Partizipation und Integration sowie den interkulturellen Austausch unterstützen, wie beispielsweise internationale Abende (Präsentation anderer Länder und Kulturen, Informationsweitergabe über länderspezifische Eigenschaften wie Sprachen, Einwohner, Religion, Kultur, Traditionen, Ähnlichkeiten und Verschiedenheiten im Vergleich zu Deutschland) und Diskussionsrunden (z.B. über das Leben in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern und Kulturen). Hierdurch soll der Dialog angeregt werden um u.a. Spannungen, Vorurteile sowie Missverständnisse zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppe abzubauen.
  1. Organisation und Durchführung von Sprachtandems zwischen deutschen und nicht-deutschen Muttersprachlern. Durch ein individuelles „Matching“ werden Paare bestehend aus jeweils einem Einwanderer und einem Senior ausgewählt. Auswahlkriterien sind etwa gemeinsame Interessen, Hobbys, Wohnort, das jeweilige Sprachniveau oder der Gesundheitszustand der Senioren. Vor Beginn des Tandems finden persönliche Gespräche mit den Teilnehmern statt, um die jeweiligen Erwartungen, Bedürfnisse und Motivationen zu ergründen. Erst anschließend erfolgt gegebenenfalls eine Kontakt-Weitergabe. 

     

  1. Zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann sich der Verein auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 der AO bedienen. Durch geeignete Maßnahmen stellt er dabei sicher, dass er auf das Wirken der jeweiligen Hilfsperson rechtlich und tatsächlich einwirken kann und die von ihm überlassenen Mittel ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die jeweilige Hilfsperson hat ihm Rechenschaft über die Aktivitäten und die verwendeten Mittel abzulegen.

3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. 
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand sowohl eine Post- als auch eine E-Mail-Adresse schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

7 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt als Mitglied kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss bis zum 1. Dezember schriftlich per Brief oder E-Mail dem Vorstand mitgeteilt werden.

8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss beendet werden.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, ein Verhalten, dass in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied darf in der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
  4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  2. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit werden.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 12 der Satzung) sowie
  2. die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung).

11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.
  3. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
  6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung für ein Vorstandsmitglied orientiert sich dabei höchstens an den Beträgen, die der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte.
  7. Die Wiederwahl ist zulässig.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  10. Die Abberufung des Vorstands ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund liegt insbesondere in groben Pflichtverletzungen oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  11. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins, einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Arbeitsverträgen und der Eröffnung, Leitung und Schließung von unselbständigen Außenstellen des Vereins;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr nach Gesetz oder dieser Satzung und insbesondere für folgenden Aufgaben zuständig:
  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes. Ob neben dem Vorsitzenden ein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden soll entscheidet der Vorsitzende vor der Wahl;
  2. Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (vgl. § 12 Ziffer 4);
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Beschluss des Vorstands über den Ausschluss eines Mitglieds.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  1. einmal jährlich
  2. nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt. Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  2. Form der Berufung:
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen;
  2. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist;
  3. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Von der Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen sind Anträge zur Wahl oder Abwahl des Vorstands, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  1. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  2. Beschlussfähigkeit:
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder;
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich;
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach lit. b) dieser Ziffer nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit dieser Ziffer c) zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  1. Beschlussfassung:
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen; 
  2. Soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen;
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
  6. Stimmenthaltungen zählen in den Fällen von lit. c), d) und f) dieser Ziffer als NEIN-Stimmen; im Übrigen gelten Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmabgaben als nicht abgegebene Stimmen;
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden;
  1. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  2. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  3. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. 
  4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen

13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Altenhilfe oder Kunst und Kultur.

München, Satzung vom 22.08.2019, neu gefasst am 11.12.2019